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this post was submitted on 17 Jan 2024
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MODERATORS
Wegen Landfriedensbruch und Bedrohung könnte man doch mal ermitteln:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__125.html
Da habe ich die genaue Situation jetzt nicht mehr ausreichend in Erinnerung. Landfriedensbruch habe ich mir bisher auch noch keinerlei Literatur zu angesehen.
Edit.: Beides sind aber weiterhin nur Vergehen. Siehe § 12 StGB zur begrifflichen Unterscheidung (Verbrechen: Strafmaß mind. 1 Jahr; Vergehen: alles was kein Verbrechen, aber nach dem StGB strafbar ist ~)
Ah, die Unterscheidung war mir nicht ganz bewusst, ich kannte bisher nur die Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat.
Aber mindestens Nötigung wird wohl kaum anzufechten zu sein, nachdem der Strafbestand von Polizei und Justiz jahrzehntelang als Mittel der Repression (vor allem gegen Linke) aufgebaut wurde. So seien ja bereits Sitzblockaden auf der Straße Nötigung gegen Autofahrys, da sie am weiterfahren gehindert werden (Stichwort zweite Reihe). Dabei gilt dies selbst trotz totaler Passivität von Demonstrantys und selbst, wenn die Autofahrys jederzeit das Auto verlassen und sich der Situation entziehen können. Unter Androhung von Gewalt jemanden dazu zu zwingen, ein Schiff nicht zu verlassen, sollte also auf jeden Fall darunter fallen. Ich bin gespannt auf die Strafmaße, gerade im Vergleich zu den genannten Sitzblockaden.
Sieht übrigens auch die Staatsanwaltschaft so, Nötigung sieht diese als gesichert, und prüft dazu noch Beleidigung, Bedrohung, Widerstand g. Vollstreckungsbeamte und Landfriedensbruch.
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2024-01/bauernprotest-robert-habeck-faehre-straftaten-staatsanwaltschaft
Interessant (aber wenig realistisch) wäre noch §316c StGB: Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, gerade im Betracht darauf, dass auch wohl noch Pyrotechnik und Böller mit sich geführt wurden. Das wäre dann tatsächlich ein Verbrechen (auch wenn selbst ich das für übertrieben halte)
Hoffen wir mal, dass hier die Staatsanwaltschaft tatsächlich mal hinterher ist, Richterin lassen die ja gerne was durchgehen.
I.ü. wahrscheinlicher als der § 316c ist der § 315 StGB, aber auch der ist eher nicht erfüllt
§129 StGB würde sicher auch noch passen...
Das ist doch eher unwahrscheinlich, da fehlt meines Wissens ja bereits eine Organisation.
Wie würdest du es denn nennen, wenn man binnen weniger Stunden ein paar Dutzend bis Hundert Leute für eine verabredete Gesetzesübertretung zusammengetrommelt bekommt wenn nicht "die sind scheinbar organisiert"?
In Zeiten des Internets einen wütenden Mob zu organisieren ist nicht weiter schwer. Damit ist es aber immer noch keine Organisation. Bei dem Tatbestand geht es tatsächlich um echte Organisationen mit Hierachie usw.
Anarchistys lieben diesen Trick
ab wievielen Hierarchieebenen wäre es für dich denn eine ausreichende "Organisation"?
Ich spreche nicht von mir, sondern von Rechtstheorie. Und es geht nicht um die Anzahl, sondern die Tatsache, dass es solche geben muss, damit es einen Organisationscharakter hat.