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this post was submitted on 17 Jan 2024
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founded 1 year ago
MODERATORS
Ah, die Unterscheidung war mir nicht ganz bewusst, ich kannte bisher nur die Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat.
Aber mindestens Nötigung wird wohl kaum anzufechten zu sein, nachdem der Strafbestand von Polizei und Justiz jahrzehntelang als Mittel der Repression (vor allem gegen Linke) aufgebaut wurde. So seien ja bereits Sitzblockaden auf der Straße Nötigung gegen Autofahrys, da sie am weiterfahren gehindert werden (Stichwort zweite Reihe). Dabei gilt dies selbst trotz totaler Passivität von Demonstrantys und selbst, wenn die Autofahrys jederzeit das Auto verlassen und sich der Situation entziehen können. Unter Androhung von Gewalt jemanden dazu zu zwingen, ein Schiff nicht zu verlassen, sollte also auf jeden Fall darunter fallen. Ich bin gespannt auf die Strafmaße, gerade im Vergleich zu den genannten Sitzblockaden.
Sieht übrigens auch die Staatsanwaltschaft so, Nötigung sieht diese als gesichert, und prüft dazu noch Beleidigung, Bedrohung, Widerstand g. Vollstreckungsbeamte und Landfriedensbruch.
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2024-01/bauernprotest-robert-habeck-faehre-straftaten-staatsanwaltschaft
Interessant (aber wenig realistisch) wäre noch §316c StGB: Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, gerade im Betracht darauf, dass auch wohl noch Pyrotechnik und Böller mit sich geführt wurden. Das wäre dann tatsächlich ein Verbrechen (auch wenn selbst ich das für übertrieben halte)
Hoffen wir mal, dass hier die Staatsanwaltschaft tatsächlich mal hinterher ist, Richterin lassen die ja gerne was durchgehen.
I.ü. wahrscheinlicher als der § 316c ist der § 315 StGB, aber auch der ist eher nicht erfüllt