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this post was submitted on 06 Aug 2025
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DACH - Deutschsprachige Community für Deutschland, Österreich, Schweiz
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founded 1 year ago
MODERATORS
Das ist eigentlich recht schnell geklärt.
Art 14 GG sagt:
Also es gibt Eigentum aber welcher Art ist nicht festgelegt. Dass "die Produktionsmittel" in privater Hand sein müssen geht daraus nicht hervor.
Weiter haben wir:
Und Art 15
Das klingt schon gar nicht so Kapitalistisch, eher im Gegenteil.
Ansonsten steht afaik nichts im Grundgesetz, das irgendeine Wirtschaftsordnung vorgibt.
Art 20 Abs. 1 würde ich noch dazu nehmen:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Welche Wirtschaftsordnung leitet sich denn aus
Ich meine, im Rahmen des Grundgesetzes hat sogar die CDU in den Anfangsjahren der Republik einen krassen sozialistischen Flügel unterhalten und die Vergesellschaftung von Schlüsselindustrien gefordert.
CDU im Ahlener Programm. Fair enough 1947, aber in dessen Geiste wurde dann das GG geschrieben.
Es beschränkt zumindest dass die Wirtschaftsordnung sozial sein muss. Anarchokapitalismus oder andere asoziale Formen des Kapitalismus sind damit schon mal raus.
Hat das schon jemand den Leuten bei der CxU gesteckt?
Ich glaube es wäre Zeit die Verfassungstreue der CxU anzuzweifeln. Auf der anderen Seite habe ich da wenig Hoffnung in Anbetracht der Tatsache dass die AfD noch existiert.
Es leitet sich nicht unmittelbar ein Wirtschaftsprinzip ab. Es setzt jedoch Grenzen, wie "Frei" die Marktwirtschaft höchstens werden darf.
Lt. Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialstaatsprinzip
Als Sozialstaatsprinzip (teilweise auch: Sozialstaatsgebot oder Sozialstaatspostulat) wird der verfassungsrechtliche Auftrag in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes bezeichnet, nach dem die „Bundesrepublik Deutschland […] ein […] sozialer Bundesstaat“ ist. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG werden die Bundesländer an die Grundsätze des sozialen Rechtsstaates gebunden. Aber auch außerhalb des Art. 20 GG bestehen im Grundgesetz Vorschriften, die normative Grundlagen des Sozialstaatsprinzips bilden, so beispielsweise die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 GG oder der Schutz- und Fürsorgeanspruch der Mutter gegenüber der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG. Die Sozialstaatlichkeit ist durch die sogenannte Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) vor Verfassungsänderungen gesichert.
Die sozialstaatliche Aktivität des Staates bezeugt sich durch den Katalog der Gesetzgebungskompetenzen in Art. 74 GG, die öffentliche Fürsorge ist in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG verbrieft und nimmt mangels konkret definierter Spezialzuständigkeiten in einer Vielzahl von Fällen die Stellung einer Generalklausel ein. Zum Zwecke der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, verankert einerseits Art. 72 GG die Unitarisierung und folglich eine soziale Gleichbehandlung der Bürger, andererseits wird die Finanzwirtschaft über das Grundgesetz verpflichtet, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht zu fördern und unterschiedliche Wirtschaftskräfte auszugleichen.
Dem Prinzip eines formalen liberalen Rechtsstaats folgend wird den Bürgern die rechtlich gesicherte Freiheit gewährleistet. Um die Freiheit real werden zu lassen, bedarf es der Ergänzung durch das Sozialstaatsprinzip. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet deshalb die öffentliche Gewalt, also den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten.
Das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland wird daher als Soziale Marktwirtschaft bezeichnet, da der Staat der Wirtschaft einen Ordnungsrahmen vorgibt, der für einen sozialen Ausgleich sorgen soll, während sich die Wirtschaft am Markt orientiert; dabei stellt die Marktorientierung das Gegenteil zur zentralen Planwirtschaft dar, während der soziale Aspekt negative Folgen einer reinen Marktwirtschaft abmildern beziehungsweise ganz verhindern soll.